Alles was Recht ist
Dieser Abschnitt behandelt die Rechtsmaterie zum Thema Kindersicherung in Kraftfahrzeugen. Und weil die sehr komplex ist, vereinfachen wir ab hier etwas und beschränken uns vor allem auf die klassischen Personenkraftwagen, in denen Kinder ja überwiegend transportiert werden.
Vorab aber noch zwei wesentliche Hinweise:
- Ist jedes Gesetz und auch jede Norm immer nur eine MINDESTanforderung. Soll heißen, man kann es in den meisten Fällen noch besser machen.
- Aus Sicht des Autors dieser Website, ist es schon ein wenig bedenklich, dass wir Erwachsenen ein GESETZ zur Kindersicherung im Auto benötigen, mit rigiden Strafdrohungen bis hin zum Führerscheinverlust.
Recht einfach
Diejenige Person, die das Fahrzeug lenkt, ist für die korrekte Sicherung aller Kinder unter 14 Jahren, die im Auto mitfahren verantwortlich. Und zwar unabhängig davon, ob diese Kinder noch eine Kinderrückhalteeinrichtung benötigen, oder bereits den normalen Sicherheitsgurt verwenden können.
Bei Kindern UNTER einer Körpergröße von 135 cm MUSS jedenfalls eine für das jeweilige Kind geeignete Kinderrückhalteeinrichtung (ugs. ein Kindersitz) verwendet werden.
Was solche geeigneten Kinderrückhalteeinrichtungen alles sein können, ist in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, kurz KDV, nachzulesen.
In der Regel sind das Kindersitze, die der ECE-Regelungen ECE R 44/04 oder der ECE R 129 entsprechen.
Der Sitz und sein Gesetz
Das Gesetz liefert klare Richtlinien in puncto Kindersicherheit im Pkw. Hier finden Sie die wichtigsten Bestimmungen:
- Jedes Kind hat Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im Fahrzeug.
- Auf allen mit Gurten ausgestatteten Sitzen müssen Kinder gesichert werden.
- Die Kinderrückhalteeinrichtung muss für den Körper des Nutzenden geeignet sein.
- Kinder unter 135 cm Körpergröße müssen jedenfalls mit geeigneten Kinderrückhaltesystemen gesichert werden. Diese müssen die Kindersitzprüfnorm ECE 44 zumindest in der Version 03 (ECE 44/03) erfüllen.
- Der Fahrzeuglenkende hat die Verantwortung für die Einhaltung der Kindersicherungspflicht bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes.
- Auf Sitzplätzen, die nicht mit Gurten ausgestattet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder über drei Jahren dürfen auf Sitzplätzen ohne Gurt nicht in der ersten Sitzreihe befördert werden.
- Grundsätzlich dürfen Kinder im Kindersitz auch in der ersten Sitzreihe befördert werden. Verboten ist der Beifahrersitz allerdings für rückwärts gerichtete Kindersitze (entgegen der Fahrtrichtung), wenn der Front-Airbag nicht abgeschaltet ist.
- Ist der Sitzplatz nur mit einem Beckengurt (Zweipunktgurt) ausgestattet, muss das Kinderrückhaltesystem auch dafür zugelassen sein.
Achtung:
- Rückwärts gerichtete Systeme nicht bei aktiven Front-Airbags
- Pro Sitzplatz eine Peron
- Es dürfen nicht mehr Personen mitgenommen werden, als genehmigte Sitzplätze (nachzulesen im Zulassungsschein) vorhanden sind.
Gibt es auch Ausnahmen von der Kindersicherungspflicht?
Ja, wie überall im Leben gibt es auch hier Ausnahmen:
Wenn es in dem Auto bzw. auf dem genehmigten Sitzplatz gar keinen Gurt gibt…
Dann dürfen Kinder UNTER 3 Jahren gar nicht befördert werden. Kinder ÜBER 3 Jahren allerdings schon. Jedoch nicht in der ersten Sitzreihe. Der Lenker/die Lenkerin verhält sich dann jedenfalls rechtskonform. Unglaublich aber wahr!
Was ist sonst noch alles verboten?
Nachfolgend nur beispielsweise Dinge, die schon passiert sind:
- Das Kind im Kindersitz anschnallen, aber den Sitz nicht am Fahrzeug befestigen.
- Den Kindersitz fixieren, aber das Kind im Kindersitz nicht anschnallen.
- Die Fahrzeuglehnen stark nach hinten neigen damit die Kinder besser schlafen, ist genauso verboten wie die Füße aufs Armaturenbrett zu legen.